Das Verbrennen von Abfällen- auch Gartenabfällen – ist verboten.
Feuerschalen dürfen genutzt werden, wenn trockene Holzscheite (Kaminholz) verwendet werden und keine Belästigung durch Rauch und Funkenflug entsteht.
Festinstallierte Grilleinrichtungen in gemauerter Form oder aus Betonfertigteilen müssen einen Mindestabstand von 5 m zur Laube haben.
Großspielgeräte, z.B. große Kombinationen aus Schaukel, Klettergerüst und Turm, Trampolin, Schwimmbecken etc., sind nicht Bestandteil einer kleingärtnerischen Nutzung.
Sie dürfen nur befristet mit einer schriftlichen Einwilligung des Vorstands auf der Parzelle aufgestellt werden.
Ortsfeste Betonfundamente sind nicht gestattet.
Großspielgeräte sind bei Pächterwechsel vom scheidenden Pächter zurückzubauen.
Ist der Nachfolgepächter an einer Übernahme des Großspielgerätes interessiert, übernimmt er damit auch die Verantwortung für das Bauwerk und die Verpflichtung, einer ggf. später erhobenen Rückbauforderung nachzukommen. Aus Sicherheitsgründen müssen Spielgeräte wie Trampoline etc. sturmsicher verankert oder nach jeder Nutzung abgebaut werden. Während der Wintersaison dürfen keine Trampoline auf den Parzellen stehen.
Diese Informationen wurden auch in den letzten LGH Gartenfreund bekanntgegeben.
Zusätzlich haben wir einen Beschluss Trampoline, nur nach Antrag, bis zu einem Durchmesser von 2,5 Mtr. zuzulassen.
Die Satzung der Gartenordnung im Punkt 9. verbietet Badebecken und Pools jeglicher Art.Transportable Kinderplanschbecken mit einer Maximalfläche von 2 m² und einer Maximalhöhe von 0,3 m können während der Gartensaison aufgestellt werden.
Die Verwendung chemischer Wasserzusätze ist verboten.
Der Vorstand